Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1      Geltung der AGB

 

Für alle – auch künftigen – Bestellungen/Aufträge im Verkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich diese AGB, auch wenn wir nicht bei jedem Geschäft hierauf Bezug nehmen. Entgegenstehender Geschäfts-/Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Bestellung und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Käufer unsere AGB an. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart werden.

 

§ 2      Vertragsschluss

 

(1)        Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

(2)        Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3      Preise

 

(1)        Unsere Lieferungen verstehen sich ab Werk, ohne Verpackungen.

(2)        Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3)        Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungs-, Rohstoff-, Lohn-, Lohnneben- sowie Energiekosten dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt.

(4)        Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze angepasst, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht.

 

§ 4      Lieferfristen, Höhere Gewalt

 

(1)        Lieferfristen und –termine beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind, alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.

(2)        Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

(3)        Geraten wir in Lieferverzug, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.  Für Verzögerungsschäden haften wir bei Verzug, hinsichtlich dessen uns leichte Fahrlässigkeit trifft, nur in Höhe von bis zu 5% des Netto-Auftragswertes.

(4)        Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

(5)        Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen  – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemie, Epidemie usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche  herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt worden ist.

 

§ 5      Gefahrübergang

 

(1)        Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

(2)        Durch Wünsche des Käufers bedingte Mehrkosten – auch bei frachtfreier Lieferung – gehen zu seinen Lasten. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Käufers.

 

§ 6      Eingangsuntersuchung, Mängelrügen, Mängelhaftung

 

(1)        Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel, auch das Fehlen von Garantien, sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, in Textform zu rügen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Käufer keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

(2)        Wurden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

(3)        Technische Anforderungen, die vom Käufer an die Ware gestellt werden und die von üblichen Anforderungen abweichen, muss uns der Käufer vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich anzeigen. Tut er dies nicht, liegt kein Mangel vor, wenn solche Anforderungen nicht erfüllt werden.

(4)        Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

(5)        Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.

(6)        Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach § 7. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(7)        Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware, mit Ausnahme der in § 7 (6) geregelten Fälle.

(8)        Sollte sich herausstellen, dass eine Mängelrüge unberechtigt gewesen ist, hat der Käufer alle aus der Mängelrüge entstehenden Kosten zu tragen.

 

§ 7      Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

 

(1)        Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Fall leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2)        Im Fall der Haftung nach § 7 (1) und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typi­schen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.

(3)        Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Wenn wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach § 7 (1) für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.

(4)        Der Haftungsausschluss gemäß § 7 (1) – (3) gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5)        Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in § 7 (6) genannten Fällen.

(6)        § 7 (1) – (5) sowie § 6 (6) gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

§ 8      Zahlungsbedingungen

 

(1)        Unsere Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Danach sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

(2)        Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

(3)        Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

 

§ 9      Eigentumsvorbehalt

 

(1)        Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleibt die verkaufte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

(2)        Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern.

(3)        Der Käufer ist befugt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherung an uns ab; dies gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

(4)        Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5)        Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Käufer ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Käufers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.

(6)        Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 10    Retouren

 

Um eine ordnungsgemäße Erledigung der Retouren zu gewährleisten, werden Rücksendungen nur angenommen, wenn sie vorher schriftlich avisiert werden, sie ordentlich verpackt sind und ein Retourenschein unter Angabe der Beleg-Nr. beigefügt ist.

 

§ 11   Rückruf und ähnliche Maßnahmen

 

(1)        Wenn eine Partei Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Rückruf der Ware oder eine ähnliche Aktion notwendig ist, muss sie der anderen Partei unverzüglich ihre Gründe mitteilen sowie die ihre Ansicht unterstützenden Unterlagen überlassen. Die andere Partei hat unverzüglich zu den Anhaltspunkten und einer möglichen Aktion Stellung zu nehmen. Sollten die Parteien auf schriftlichem Weg keine Einigung über die Notwendigkeit einer Aktion, den Umfang oder die Kostentragung erzielen, kann eine Partei einen Termin für eine unverzügliche Besprechung festsetzen, an der von jeder Partei zur Entscheidung befugte Personen teilnehmen müssen. Handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Ablaufplan, kann sie sich gegenüber der anderen nicht darauf berufen, dass die Aktion objektiv erforderlich bzw. nicht erforderlich war, es sei denn, die andere hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt.

(2)        Wir werden dem Käufer, wenn er Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt ist, alle erforderlichen Informationen übermitteln und jede Hilfestellung leisten, die dieser braucht, um entsprechende Maßnahmen der Behörden abzuwenden. Etwaige Kosten oder Aufwendungen des Käufers werden nicht erstattet.

 

§ 12   Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Auslegung

 

(1)        Für alle Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)      Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (CISG) mit folgenden Sonderregelungen: Vertragsänderung oder -aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Käufer das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Käufer unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Käufer auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.

(3)        Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist unser Sitz.  Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Amts- bzw. Landgericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4)        Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(5)        Diese AGB sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung hat die deutsche Fassung Vorrang.

 

Stand: Januar 2022