Allgemeine Einkaufsbedingungen


 § 1 Geltung der Bedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen der Testrut (DE) GmbH, Testrut GmbH Austria, General Trading Asia Ltd.

Für alle unsere Bestellungen im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Auftragserteilung

Aufträge werden unter Verwendung unserer Auftrags- bzw. Bestellformulare erteilt. Mündliche Absprachen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.

 

§ 3 Lieferung, Lieferstörungen, Verzugshaftung, Zuschläge

Der in unserer Bestellung genannte Liefertermin ist fix. Die zu den genannten Terminen bestellten Mengen sind geschlossen bei der in der Bestellung angegebenen Anschrift anzuliefern oder bei Abholung bereitzustellen. Bei Vorab-, Teil- und Nachlieferungen sind die Termine gesondert vermerkt anzumelden und nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis gestattet. Die Lieferung erfolgt frei Haus.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf Ver- und Umverpackungen ohne weitere Kosten entsprechend unserer Vorgaben zu kennzeichnen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe von Auftragsnummer, Lieferanschrift sowie unserer Artikel-Nummer mit Mengenangaben und Artikel-Bezeichnung beizufügen.

Vereinbarte Liefer-, Abhol- oder Verschiffungstermine sind Fixtermine. Der Lieferant kommt bei Überschreitung eines vereinbarten Termins auch ohne besondere Mahnung in Verzug und haftet für alle Verzugsschäden. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Lieferverzögerungen zu erheblichen Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüchen durch unsere Kunden führen können; solche Ansprüche sind Bestandteil unseres Anspruchs gegen den Lieferanten auf Ersatz eines Verzugsschadens.

Drohende oder eingetretene Lieferstörungen auf Seiten des Lieferanten sind uns unverzüglich mitzuteilen. Werden aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen der Termin überschritten oder die Übermittlung von shipping documents unterlassen, sind wir berechtigt, einen Zuschlag gemäß des unter www.testrut.de abrufbaren Zuschlagskatalogs zu erheben. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt

 

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst nach Eingang der Ware an der angegebenen Lieferanschrift auf uns über.

 

§ 5 Rechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Rechnungen sind uns jeweils unter Angabe der Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferscheinnummer sowie unserer Artikelnummer und der Artikelbezeichnung zu senden. Ein Lieferschein darf nicht auf mehreren Rechnungen fakturiert sein.

Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 6 Eingangsuntersuchung und Rüge

Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung. Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität Ware, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens binnen 14 Tagen, durchführen. Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet. Mängel der Lieferung haben wir unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, anzuzeigen, versteckte Mängel binnen 14 Tagen nach Entdeckung.

 

§ 7 Mängelhaftung, Mängelbeseitigung

Der Lieferant übernimmt die Mängelhaftung dafür, dass die Ware keine Mängel aufweist und den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt; insbesondere dafür, dass die Ware den für Produktion, Vertrieb und Verwendung in Deutschland sowie der Europäischen Union geltenden gesetzlichen und industriellen Normen sowie den neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstandards in Material und Technik entspricht.

Der Lieferant verpflichtet sich, uns rechtzeitig die Angaben bezüglich der stofflichen Zusammensetzung der zu liefernden Artikel wahrheitsgetreu und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) entsprechend aufzugeben und uns auf etwaige Abweichungen hinzuweisen.

Die Ware muss unseren Qualitätsanforderungen und Vorgaben entsprechen. Material, Farbe, Ausstattung und Verarbeitung müssen vorab gelieferten Mustern entsprechen.

Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem wir ihn über den Mangel unterrichtet haben.

Wir sind nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Liegen konkrete Anzeichen für mangelhafte Lieferungen vor, haben wir das Recht, die Ware selbst oder bei einem unabhängigen Prüfinstitut auf Kosten des Lieferanten auf Tauglichkeit zu prüfen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Für einen Rücktritt wegen eines Mangels bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem wir ihn über den Mangel unterrichtet haben, nicht durchgeführt hat, wenn sich trotz der vom Lieferanten versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, wenn ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Lieferant die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Lieferant nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird. In allen vorgenannten Fällen bedarf es für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels keiner Fristsetzung.

Die Mängelhaftungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, mindestens jedoch die gesetzliche Laufzeit. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt.

Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Haben wir dem Lieferanten zur Nacherfüllung die Ware übergeben, tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware uns übergeben wurde.

Die gesetzlichen Regeln zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Abtretung

Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für diesen Fall die uns aus einer Weiterveräußerung gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. Der Lieferant tritt bereits hiermit die abgetretenen Forderungen an uns zurück ab, unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen. Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn wir Zahlungsverpflichtungen verletzen.

 

§ 9 Sozialverträgliche Unternehmensführung, Mindestlohngesetz

Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der Konvention Nr. 138 Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 06. Juni 1973 und die Einhaltung aller Arbeitsschutzbestimmungen für Kinder innerhalb des Produktionslandes. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund des deutschen Mindestlohngesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Rechtsordnungen obliegenden Pflichten einzuhalten. Weiter verpflichtet sich der Lieferant, nur solche Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die ihnen aufgrund solcher Mindestlohngesetze obliegenden Pflichten einzuhalten. Für den Fall des Verstoßes sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen sowie den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

§ 10 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang der betroffenen Ware.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 11 Haftung, Freistellungserklärung, Rückruf, Versicherung

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere akzeptieren wir keine Begrenzung der Haftung des Lieferanten.

Der Lieferant beliefert uns mit Waren, die von ihm hergestellt oder beschafft werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von Ansprüchen, die durch Dritte aus dem Erwerb und/oder der Verwendung der von uns gelieferten Produkte erhoben werden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl dem Grund als auch der Höhe nach vollständig freizustellen, soweit er den Schaden verursacht und bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass die Ware nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf; ein etwaiges Mitverschulden von uns ist zu berücksichtigen.

Der Lieferant ist verpflichtet, wenn wir oder unsere Kunden Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt sind, unverzüglich auf eigene Kosten alle erforderlichen Informationen zu übermitteln und jede Hilfestellung zu leisten, die wir oder unser Kunde benötigen, um entsprechende Maßnahmen der Behörden abzuwenden.

Der Lieferant wird sich bemühen, Ansprüche mit dem Anspruchsteller direkt abzuwickeln. Auf Anforderung wird er bei berechtigten Ansprüchen a-conto-Zahlungen bis zur geschätzten vollen Schadensersatzhöhe leisten. Eventuelle Kosten für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten werden von ihm ebenfalls vollständig übernommen.

Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung in üblicher und angemessener Höhe abzuschließen und zu unterhalten sowie auf unser Verlangen nachzuweisen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, UN-Kaufrecht Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wesel.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Aufträgen, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Duisburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht.

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das UN-Kaufrecht mit folgenden Sonderregelungen: Der Lieferant haftet für schuldhafte Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Schaden. Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, d. h., wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben. Wir können bei Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, d. h., wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.

 

§ 13 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die übrigen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Klauseln gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

 

§ 14 Vorrangige deutsche Version

Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung ist die allein maßgebende und für die Auslegung allein verbindlich.

 

Stand: Januar 2022